Satzung
für die Freie Demokratische Partei Kreisverband Goslar
Gilt auch für Untergliederungen des Kreisverbands ohne eigene Satzung
in der geänderten Fassung vom 25.09.2019
Diese Satzung gilt für die Ortsverbände gleichermaßen, solange sie keine eigene Satzung beschließen und kann unter diesem Link als PDF heruntergeladen werden.
§ 1 Zweck
§ 2 Kreisverband
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Landesverband und Kreisverband
§ 8 Organe
§ 9 Kreisparteitag
§ 10 Kreisvorstand
§ 11 Beitragsordnung
§ 12 Rechnungswesen
§ 13 Geltung dieser Satzung
§ 14 Satzungsänderungen
§ 15 Inkrafttreten
§ 1 Zweck
(1) Die Freie Demokratische Partei (FDP) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.
(2) Die FDP ist die liberale Partei in Deutschland. Verpflichtendes Ziel für alle Liberalen ist die Stärkung von Freiheit und Verantwortung des Einzelnen. Die FDP steht für Toleranz und Weltoffenheit, für eine Ordnung der sozialen Marktwirtschaft und für den freiheitlichen Rechtsstaat.
(3) Die FDP erstrebt eine Zusammenarbeit mit gleichgerichteten politischen Vereinigungen anderer Staaten mit dem Ziele, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen. Sie ist Mitglied der Föderation der Allianz Liberaler und Demokraten für Europa (ALDE Partei) und der Liberalen Internationale (LI).
§ 2 Kreisverband
(1) Der Kreisverband führt den Namen „Freie Demokratische Partei Kreisverband Goslar“.
(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Goslar.
(3) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. Der Kreisparteitag bestimmt die Grenzen der Ortsverbände. Die Grenzen der Ortsverbände sollen sich mit den Grenzen der politischen Gemeinden (z. B. Einheitsgemeinde, Samtgemeinde) decken. Die Ortsverbände des Kreisverbandes sind zur Zeit Bad Harzburg, Goslar, Nordharz und Oberharz.
(4) Der Kreisverband gehört dem Bezirksverband Braunschweig an.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Alle Personen, die im Geltungsbereich des Parteiengesetzes leben, können Mitglied der Partei werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Grundsätze und die Satzungen der Partei anerkennen. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Stimmrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der Freien Demokratischen Partei sein. Die Aufnahme von Nicht-EU-Bürgern setzt im Regelfall einen Aufenthalt von zwei Jahren im Geltungsbereich des Parteiengesetzes voraus.
(2) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und in einer anderen mit ihr in Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.
(4) Besonders verdiente Mitglieder können auf Beschluss des Kreisparteitages zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der FDP wird auf Antrag durch Vorstandsbeschluss des Kreisverbandes, in dem der Bewerber gemäß § 7 BGB wohnt, erworben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme.
(2) Der Ortsvorstand gibt zu dem Aufnahmeantrag dem Kreisvorstand gegenüber eine Stellungnahme ab. Wenn der Kreisvorstand von der Stellungnahme des Ortsvorstandes abweichen will, muss er diesem vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung geben.#
(3) Wird ein Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Bezirksvorstandes beantragen. Fällt der Bezirksvorstand binnen drei Monaten nach Antragstellung keine Entscheidung oder lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist auf die Möglichkeit der Anrufung des Bezirksvorstandes und des Landesvorstandes hinzuweisen.
(4) Der Bezirksvorstand oder der Landesvorstand können einem Aufnahmebeschluss widersprechen. Die Frist endet einen Monat nach Zugang der Meldung zur Zentralkartei.
(5) Die Zugehörigkeit zum Kreisverband ist für alle im Gebiet des Kreisverbandes wohnenden Parteimitglieder verbindlich und wird durch den Eintritt in die FDP oder den Zuzug in das Gebiet des Kreisverbandes begründet.
(6) Der Landesvorstand kann den Beitritt zu einem anderen Kreisverband zulassen. § 3 Absatz 5 der Landessatzung findet Anwendung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung, der Landessatzung und der Bundessatzung die Zwecke der Freien Demokratischen Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
(2) Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Austritt
- Beitritt zu einer anderen mit der FDP im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe
- rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechtes
- Aufgabe des Wohnsitzes im Geltungsbereich des Parteiengesetzes bei Ausländern
- Ausschluss
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben. Ein Anspruch auf Zurückzahlung bereits gezahlter Beiträge besteht nicht.
(3) Für Ordnungsmaßnahmen, den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Mitgliedes gelten § 7 der Landessatzung und die Landesschiedsordnung.
(4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sind verpflichtet, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus der Fraktion auszuschließen.
§ 7 Landesverband und Kreisverband
(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern. Er hat alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der Organe der Bundespartei und des Landesverbandes sind verbindlich.
(2) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei allgemeinen Wahlen sich mit dem Landesvorstand ins Benehmen zu setzen.
§ 8 Organe
Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
§ 9 Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
(2) Der ordentliche Kreisparteitag soll jährlich im ersten Kalendervierteljahr stattfinden; er ist vom Kreisvorstand mit einer Frist von 17 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Außerordentliche Kreisparteitage müssen vom Kreisvorsitzenden mit einer Frist von mindestens 7 und längstens 21 Tagen einberufen werden, wenn dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird. Die Beantragung erfolgt durch
- Beschluss des Kreisvorstandes
- mindestens drei der zum Kreisverband gehörenden Ortsverbände
- ein Viertel der Mitglieder des Kreisverbandes oder
- die Kreistagsfraktion
(4) Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt schriftlich. Die Einladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung rechtzeitig abgesandt worden ist.
(5) Die Schriftform der Einladung kann ersetzt werden durch Übersendung in elektronischer Form (E-Mail oder Fax), solange das Mitglied diesem Vorgehen nicht widersprochen hat. Widersprüche sind in der zentralen Mitgliederdatei des Bundesverbandes zu vermerken.
(6) Stimmberechtigt bei den Kreisparteitagen sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Kann ein Mitglied sein Stimmrecht auf dem Kreisparteitag nicht ausüben, so steht ihm das Recht zu, seine Stimme schriftlich auf ein anderes Mitglied des Kreisverbandes zu übertragen. Übertragene Stimmrechte sind dem Kreisvorstand vor Beginn des Kreisparteitages vorzulegen. Pro teilnehmendem Mitglied sind maximal zwei Stimmübertragungen zulässig.
(7) Zur Teilnahme am Kreisparteitag sind alle Parteimitglieder berechtigt. Über die Teilnahme von Gästen entscheidet der Kreisvorstand mit der Einladung oder zu Beginn der Veranstaltung.
(8) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(9) Der Kreisparteitag fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ist in den Satzungen der Partei und in den gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Mitgliederzahl für die Beschlussfassung oder eine Wahl festgelegt, hat der Versammlungsleiter durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mitgliederzahl anwesend ist und die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
(10) Über alle Kreisparteitage und Sitzungen des Kreisvorstandes sowie über die dabei gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, für deren Richtigkeit der Schriftführer verantwortlich ist und die bei Beginn der nächsten Versammlung zu genehmigen sind. Die Niederschriften der Kreisparteitage werden allen Mitgliedern übersandt.
(11) Zur Leitung der Kreisparteitage wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Stellvertreter.
(12) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen
- Genehmigung der Tagesordnung
- Rechenschaftsbericht
- Rechnungsprüfungsbericht
in jedem zweiten Jahr (Wahljahr) auch
- Entlastung des Kreisvorstandes
- Wahl des Kreisvorstandes
- Wahl von 2 Rechnungsprüfern und 2 stellvertretenden Rechnungsprüfern
- Wahl von Delegierten zum Bezirksparteitag, Landeshauptausschuss und Landesparteitag sowie entsprechenden Ersatzdelegierten
(13) Die weitere Tagesordnung wird vom Kreisvorstand unter Berücksichtigung vorliegender Anträge aufgestellt.
(14) Anträge können von jedem stimmberechtigten Mitglied vor dem Kreisparteitag schriftlich gestellt werden. Der Eingang des Antrages hat spätestens bis zum siebten Tag vor dem Kreisparteitag zu erfolgen. Später gestellte Anträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dieses gilt auch für übertragene Stimmen gemäß Absatz 6.
(15) Für die Wahlen gelten die Vorschriften des § 4 der Landesgeschäftsordnung und die Wahlgesetze.
§ 10 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Zusätzlich sollen bis zu zwei Stellvertreter des Vorsitzenden sowie drei Beisitzer gewählt werden.
(2) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der FDP.
(3) Der Vorsitzende, die Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die Beisitzer können in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Gibt es mehr Bewerber als für die jeweilige Position zu wählen sind, so sind diejenigen gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
(4) Die Amtsdauer der Gewählten beträgt zwei Jahre. Sie bleiben solange im Amt, bis der nächste ordentliche Kreisparteitag die Neuwahl der Organe vorgenommen hat.
(5) Nachwahlen für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder erfolgen durch einen Kreisparteitag für den Rest der Amtsperiode.
(6) Vertreter des Kreisverbandes ist der Vorsitzende. Er allein vertritt den Kreisverband sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, übernimmt die alleinige Vertretung einer der Stellvertreter. Über außergewöhnliche Maßnahmen, die der Kreisvorsitzende oder seine Stellvertreter ohne vorausgegangenen Beschluss des Kreisvorstandes treffen, müssen sie den übrigen Vorstandsmitgliedern innerhalb von 2 Wochen berichten.
(7) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter, nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens 2 Mitgliedern des Kreisvorstandes einberufen. Im Fall der Verhinderung der Vorsitzenden kann auch ein anderes Mitglied des Kreisvorstandes die Sitzungen einberufen.
§ 11 Beitragsordnung
(1) Grundlage für die Beitragsbemessung der beitragseinziehenden Gliederungen sind die Finanz- und Beitragsordnung der Freien Demokratischen Partei (FiBeiO) sowie die Finanzund Beitragsordnung des Landesverbandes Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Soweit der Kreisverband nicht selbst die Mitgliedsbeiträge einzieht, sondern diese Aufgabe von den Ortsverbänden wahrgenommen wird, werden von jedem einzelnen Ortsverband pro Mitglied des Ortsverbands folgende Beträge an den Kreisverband abgeführt:
- die in der FiBeiO des Bundesverbands festgesetzte Bundes-Umlage
- die in der Satzung des Landesverbands festgesetzte Landes-Umlage
- die in der Satzung des Landesverbands festgesetzte Bezirks-Umlage
- eine einkommensunabhängige Kreis-Umlage von 1,- €
Nach aktuellem Stand der jeweiligen Satzungen und FiBeiO ergibt sich daraus ein Gesamtbetrag von 7,87 € pro Mitglied. Dieser Betrag wird bei zukünftigen Änderungen der Satzungen oder der FiBeiO von Bundespartei oder Landesverband automatisch angepasst
(3) Der Kreisverband kann durch Beschluss des Vorstandes in begründeten Ausnahmefällen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise erlassen.
(4) Der Kreisverband zieht die Beiträge ein. Er kann den Beitragseinzug den Ortsverbänden oder Dritten übertragen. Für Mitglieder, die keinem Ortsverband angehören, zieht der Kreisverband die Beiträge selbst ein.
(5) Der Kreisverband führt von den Gesamteinnahmen den nach § 26 Absatz 3 der Landessatzung festgesetzten Beitragsanteil an den Landesverband ab, zudem den festgesetzten Anteil an den Bezirksverband Braunschweig, sowie den nach § 10 Absatz 6 der Bundesbeitragsordnung festgesetzten Anteil an die Bundespartei.
(6) Sofern der Kreisverband in Sonderfällen die Mitgliedsbeiträge in einer der Untergliederungen einzieht, hat er die entsprechende Differenz aus Mitgliedsbeitrag und dem aus den Punkten 1 bis 4 ermittelten Gesamtbetrag an die jeweilige Untergliederung auszukehren. Maßgeblich für die Ermittlung der Differenz sind die Selbsteinschätzung nach Bruttoeinkommen und der daraus ermittelte tatsächliche Mitgliedsbeitrag, wie er in der jeweils gültigen Fassung der FiBeiO der Bundespartei vorgesehen ist.
(7) Eventuell zusätzlich von der Bundespartei oder dem Landesverband beschlossene Umlagen für die tatsächlich beitragseinziehenden Gliederungen werden von diesen eigenständig an die jeweils erhebenden Gliederungen abgeführt.
§ 12 Rechnungswesen
(1) Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.
(2) Der Kreisverband ist zu ordnungsmäßiger Buchführung verpflichtet.
(3) Der Schatzmeister hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegführung im Kreisverband Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Geldbestände, die Buch- und Belegführung zu gewähren.
(4) Für die Rechnungsprüfung gelten § 30 Absätze 4 und 5 der Landessatzung entsprechend.
(5) Der Kreisvorstand ist verpflichtet, die Kassen der Ortsverbände im Rahmen der Einnahmerechnung jährlich zu überprüfen.
§ 13 Geltung dieser Satzung
(1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Satzung und die Geschäftsordnung der übergeordneten Gliederungen entsprechend.
(2) Die Geschäftsordnung des Kreisverbandes ist die Geschäftsordnung des Landesverbandes.
(3) Sollten aufgrund von Änderungen der Gesetze oder der übergeordneten Satzungen, auf die sich diese Satzung bezieht, einzelne Bestimmungen dieser Satzung nach ihrer Verabschiedung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
(4) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Zielsetzung am nächsten kommen.
§ 14 Satzungsänderungen
Über Anträge auf Satzungsänderungen kann ein Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekanntgemacht worden sind. Satzungsänderungen können nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der Anwesenden beschlossen werden. Dieses gilt auch für übertragene Stimmen gemäß § 9 Absatz 6.
§ 15 Inkrafttreten
diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.